Allgeimeine Geschäftsbedingungen der Laurer ProTec GmbH


Für alle unsere Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen.


Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§1 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachstehender Bedingungen. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt unser Angebot als verbindlich. Telefonische, telegrafische und mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Änderungen u.s.w. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Etwa von Auftraggebern gemachte Vorschriften, Bemerkungen u.s.w., die sich mit diesen Bedingungen nicht decken, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachrechtliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen und im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich für uns trotzdem eine Haftung gegenüber Dritter, so hat der Besteller uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

 

§ 2 Preise

Die Preise sind in EUR gestellt und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie beruhen auf den am Tage der Angebots- oder Auftragsbestätigung geltenden Kostenfaktoren. Für den Fall, dass sich Material- und Hilfsstoffe, die Fracht- und Energiekosten, die Löhne u.ä. bis zum Tage der Lieferung erhöhen sollten, behalten wir uns entsprechende Preiserhöhung bzw. Nachberechnung vor.

 

§ 3 Lieferfristen

Die Angaben von Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Sind Rückfragen wegen der Ausführung zu halten, so wird die Lieferzeit von dem Tag an gerechnet, an welchem derartige Fragen klargestellt und beide Teile über alle Bestimmungen des Vertragsabschlusses einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung in unserem Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen durch Mobilmachung, Krieg, Blockade, Unruhen, Aus- und Einfuhrverbote, Brand, Streik, Arbeitsausperrungen, Maschinenbruch, Energieversorgung, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen infolge verspäteter Lieferung des Unterlieferers, Ausschusswerden im eigenen Unternehmen oder bei Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Diese Einflüsse durch höhere Gewalt berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, besonders jede Änderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse, wenn dadurch die Erfüllung des Vertrages  behindert oder wesentlich erschwert sind.

 

§ 4 Versand

Eine erforderliche und vorgeschriebene Verpackung wird, soweit sie im Preis nicht eingeschlossen ist, billigst berechnet.

Verpackungen werden nur in einwandfreiem Zustand und wenn sie frachtfrei an uns zurückgesendet wurden, zurückgenommen.

 

§ 5 Mängelhaftung

Wir haften nur für von uns verschuldete, fehlerhafte Konstruktionen oder mangelhafte Ausführung für Materialmängel nur bei Bestellung durch uns insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Bei Fertigstellung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsmäßige Ausführung. Wird  uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann  geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach unserer Wahl neu geliefert werden. Durch unberechtigte Mängelrüge uns entstehende Kosten trägt der Besteller. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat. Als Mängel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere solche, auf Wandlung, Minderung oder auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen. Lohnarbeiten sind grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung netto zahlbar. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Die Rückzahlung von Zahlungen, die Zurückhaltung wegen berechtigter oder unberechtigter Mängelrügen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Eine uns nicht genügende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Käufers, ferner sonstige berechtigte Zweifel an derselben berechtigen uns, Vorauszahlung für die noch ausstehenden Lieferungen aller laufenden Vertragsschlüsse zu beanspruchen oder von sämtlichen oder einzelnen Lieferverträgen durch einseitige Erklärung zurückzutreten. Dabei gilt jedoch jede Teillieferung als besonderer Vertrag.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Auslieferungslager unter Vorbehalt des Eigentums bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und etwaiger sonstiger Geschäftsbedingungen zwischen dem Käufer und uns. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes  durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu sichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass der Käufer die Ware be- oder verarbeitet hat. Unser Eigentum erstreckt sich alsdann auf die durch die Bearbeitung oder Verarbeitung entstandene Sache.

Diese ist dann von uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Für den Fall der  Weiterveräußerung der gelieferten Ware, auch nach ihrer Be- oder Weiterverarbeitung gilt die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung ohne weiteres als an uns abgetreten. Die Abtretung umfasst auch den Herausgeberanspruch, den der Käufer gegebenenfalls gegen den Dritten hat bzw. geltend macht.

Der Käufer ist verpflichtet, uns den Weiterverkauf gelieferter Waren unter Angaben des Erwerbers mitzuteilen. Er räumt uns von Anfang an das Recht ein, den Dritten von der erfolgten Abtretung aller Ansprüche an uns aus dem Weiterverkauf zu benachrichtigen. Notwendige Unterlagen und Auskünfte sind zur Verfügung zu stellen. Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, sowie bei Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Käufers, ist die Forderung in Höhe aller aus der Geschäftsverbindung dem Lieferer zustehenden Ansprüche sofort fällig.

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Mit dem Zustandekommen des Auftrages vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig ausdrücklich unseren jeweiligen Firmensitz als Erfüllungsort und Gerichtstand für Lieferung und Zahlung. Sollte der Besteller nicht Kaufmann im Sinne von § 4 HGB sein, gilt diese Vereinbarung jedenfalls für die Geltendmachung unserer Zahlungsansprüche im Wege des Mahnverfahrens.

 

§ 9 Allgemeines

Diese Verkaufsbedingungen richten sich nach dem deutschen Recht. Es ist für alle auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge und ihrer Auslegung ausschließlich das Recht der Bundesregierung Deutschland maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns verbindlich, auch wenn sie der Besteller zugrunde legt und wir ihrem Inhalt nicht gesondert widersprechen, bzw. widersprochen haben. Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam. Eine etwa unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem Sinn entsprechende oder nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.


Stand Dezember 2022